Vereinsatzung des ATSV Frisch Auf Wurzen e.V.

§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Arbeiter-, Turn- und Sportverein (Kurzform: ATSV) „Frisch Auf“ Wurzen e.V. ist unter der Registriernummer 4/90 beim Kreisgericht Wurzen eingetragen.

Er ist Rechtsnachfolger des am 28.04.1933 durch Verordnung des sächs. Innenministers (VGL 33, S.280) verbotenen Rechtsvorgängers gleichen Namens.

Er steht in dieser Tradition unter dem Motto: „Frisch, frei, stark und treu“.

Die Vereinsfarben sind blau-weiß.

Er ist Mitglied im DSB, ATSB, DFB und deren nachgeordneter Organe.

Der Sitz ist in Wurzen, Heinrich-Heine-Straße 22.

Als Geschäftsjahr wird das laufende Kalenderjahr (01.01. – 31.12.) festgelegt.

§2 Zweck

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar sportliche Ziele.

Er will bei seinen Mitgliedern die Gesundheit fördern und den Gemeinsinn wecken.

Dies geschieht durch Pflege und Förderung:

  • des Freizeitsports
  • des Trainings- und Wettkampfbetriebes
  • Der Entwicklung fußballerischer Talente
  •  

§3 Gemeinnützigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnütziger Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2. Der Verein ist selbstlos tätig. Die Mitglieder seiner Organe arbeiten ehrenamtlich. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung darüber sowie über Vertragsinhalte und Vertragsbeendigung trifft das Präsidium. Darüber hinaus haben die ehrenamtlichen Tätigkeiten und die hauptamtlichen Mitarbeiter des Vereins einen Anspruch auf Aufwandsersatz nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind.

3. Etwaige Überschüsse dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

4. Keine Person darf durch Verwaltungsaufgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden

5. Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen fällt unmittelbar und ausschließlich für die Verwendung gemeinnütziger und mildtätiger Zwecke der Stadt Wurzen zu.

§4 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Der Verein führt Mitglieder als:

a) Erwachsene Mitglieder

b) Jugendliche Mitglieder

c) Kinder

d) Ehrenmitglieder

2. Mitglied des Vereins kann jeder ohne Rücksicht auf Beruf, Rasse, Religion, Heimat und Herkunft, sowie religiöse oder politische Anschauungen werden.

3. Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Bei Minderjährigen ist die schriftliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.

4. Über die Aufnahme eines Mitgliedes entscheidet das Präsidium. Eine Ablehnung muss Schriftlich erfolgen.

5. Die Ehrenmitgliedschaft kann durch 2/3 Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder in der Mitgliederversammlung an Vereinsmitglieder und Gönner des Vereins verliehen werden, wenn diese sich um den Verein besonders verdient gemacht haben.

§5 Ende der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss.

2. Über den Austritt entscheidet das Präsidium. Er ist frühestens nach einjähriger Mitgliedschaft und nur zum Schluss eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Kündigung von einem Monat möglich. Von dieser Regelung kann der Vorstand in begründeten Fällen abweichen.

3. Ein Mitglied kann vom Vorstand ausgeschlossen werden wegen:

a) Erhebliche Verletzungen satzungsmäßiger Verpflichtungen

b) Zahlungsrückständen von mehr als einem Jahresbeitrag trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung (der Ausschluss entbindet nicht von der Zahlung der rückständigen Beiträge)

c) Eines schweren Verstoßes gegen die Vereinsinteressen oder groben unsportlichen Verhaltens

d) Unehrenhafter Handlungen

Vor der Beschlusserfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefs bekanntzugeben.

Dem Mitglied steht das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Diese muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Beschlusses beim Vorstand eingelegt werden.

Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat der Vorstand innerhalb von 6 Monaten die Mitgliederversammlung über die Berufung einzuberufen. Geschieht dies nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erfolgt. Im Falle der Berufung endet die Mitgliedschaft frühestens zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beschlusses der Mitgliederversammlung.

§6 Mitgliederbeiträge

Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird vom Vorstand beschlossen.

§7 Organe der Vereine

Die Organe des Vereins sind

a) die Mitgliederversammlung

b) das Präsidium

c) der Vorstand

d) die Jugendversammlung.

§8 Die Mitgliederversammlung

1. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied vom vollendeten 16. Lebensjahr an (auch Ehrenmitglied) eine Stimme.

2. Die Mitgliederversammlung wird durch das Präsidium einberufen.

3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung hat spätestens 2 Wochen schriftlich oder durch Aushang im Vereinskasten und Ankündigung in der öffentlichen Tageszeitung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt unter Angabe der Tagesordnung.

4. Die ordentliche Mitgliederversammlung ( Jahreshauptversammlung ) findet im Februar/März des Kalenderjahres statt.

5. Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig:

a) Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands

b) Entgegennahme des Kassenberichts sowie des Berichts des Kassenprüfungsausschuss

c) Entlastung des Präsidiums

d) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr.

e) Wahlen, soweit dies erforderlich

f) Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.

g) Beschlussfassung gegen die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Präsidiums.

h) Ernennung von Ehrenmitgliedern oder Ehrenpräsidenten

i) Beschlussfassung über eine Geschäftsordnung und eine Finanzordnung

j) Beschlussfassung über vorliegende Anträge

6. Die Mitgliederversammlung  ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, soweit sich aus der Satzung nichts anderes ergibt.

7. Der Präsident, ein Vizepräsident oder ein Mitglied des Präsidiums leiten die Mitgliederversammlung. Die Versammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen.

8. Anträge können von den Mitgliedern und Organen des Vereins gestellt werden.

9. Anträge sind spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Präsidenten einzureichen. Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur dann behandelt werden, wenn ihnen mit einfacher Mehrheit die Dringlichkeit zuerkannt wird.

10. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt:

a) auf Beschluss des Präsidiums, wenn das Vereinsinteresse erfordert.

b) wenn 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder es unter schriftlicher Begründung erfordert

c) im Falle des § 8, Abs. 5g

Für sie gelten dieselben Bestimmungen wie für ordentliche Mitgliederversammlungen.

11. Im Übrigen gilt die Geschäftsordnung des Gesamtvereins.

12. Das Versammlungsprotokoll ist vom Vereinsleiter und vom Protokollführer zu   unterzeichnen.

§9 Das Präsidium

1. Das Präsidium besteht aus fünf Mitgliedern

– dem Präsidenten

– einem Vizepräsidenten

– einem Schatzmeister

– einem Presse- und Medienverantwortlichen

– einem weiteren Mitglied.

2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch 2 Mitglieder des Präsidiums, darunter der Präsident oder Vizepräsident, vertreten. Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert über 2.000,00 € sind für den Verein nur dann verbindlich, wenn die Zustimmung des Vorstandes hierzu schriftlich erfolgt ist.

3. Wählbar sind alle erwachsenen Mitglieder des Vereins. Wiederwahl ist zulässig.

§10 Der Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus maximal 20 Personen, darunter dem Präsidium mit 5 Personen sowie weiteren Personen als Mitglied.

2. Die Verteilung der Aufgaben wird im Geschäftsverteilungsplan und der Geschäftsordnung geregelt.

3. Der Vorstand hat die Aufgabe, das Präsidium in wichtigen Vereinsangelegenheiten zu beraten. Er unterrichtet sich in geeigneter Weise über die Anliegen der Vereinsmitglieder und macht dem Präsidium Vorschläge zur Geschäftsführung. Bei Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert über 2000 € beschließt er, ob dem Geschäft zugestimmt wird.

4. (1) Ein Vereinsmitglied, das unentgeltlich tätig ist oder für seine Tätigkeit eine Vergütung erhält, die 720 € jährlich nicht übersteigt, haftet dem Verein für einen bei Durchführung der satzungsmäßigen Aufgaben verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

(2) Ist ein Vereinsmitglied nach Absatz 1 einem Anderen zum Ersatz eines bei Durchführung der satzungsmäßigen Aufgaben verursachten Schadens verpflichtet, so kann es von dem Verein die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. Satz 1 gilt nicht, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.

§11 Jugendversammlung

1. Die Jugendversammlung erfasst die jugendlichen Mitglieder des Vereins. Jugendliche Mitglieder sind Personen vom vollendeten 14. Lebensjahr an. Die Jugendversammlung ist oberstes Organ der Jugendsparten.

2. Vor jeder ordentlichen Mitgliederversammlung hat eine Jugendversammlung stattzufinden. Sie ist schriftlich oder durch Aushang einzuberufen

3. Jugendversammlungen werden durch den Jugendleiter einberufen und geleitet.

§12 Wahlen

1. Gewählt werden:

Von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren bis zur jeweiligen Mitgliederversammlung

  • der Schatzmeister
  • der Vizepräsident
  • der Schatzmeister
  • der Presse- und Medienverantwortliche
  • ein weiteres Mitglied des Präsidiums
  • die weiteren Mitglieder des Vorstandes sowie Kassenprüfungsausschuss
  •  

2. Die Mitglieder des Kassenprüfungsausschusses dürfen im Anschluss nur einmal wiedergewählt werden (4 Jahre)

3. Beim Ausscheiden von einzelnen Mitgliedern des Präsidiums oder des Vorstandes während ihrer Amtszeit können sich Präsidium und Vorstand selbstständig ergänzen.

4. Treten alle Mitglieder des Vorstandes gemeinsam zurück, muss der Ältestenrat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, in der ein neuer Vorstand gewählt wird. Bis dahin bildet der Ältestenrat den Vorstand.

§13 Beschlüsse, Abstimmungen, Niederschriften

1. Mit Ausnahme der Mitgliederversammlung sind die Vereinsorgane beschlussfähig, wenn die Mehrheit ihrer Mitglieder anwesend ist.

2. Sofern die Satzung nichts anderes bestimmt, werden die Beschlüsse mit der Mehrheit der gültigen abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen gelten als nicht gültig abgegebene Stimmen. Satzungsänderungen können nur mit der Mehrheit von 2/3 der gültig abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

3. Abstimmungen werden durch Handzeichen vorgenommen, wenn nicht das Präsidium oder die Mehrheit der anwesenden Mitglieder schriftlich geheime Abstimmung verlangt.

4. Über alle Versammlungen und Sitzungen sind Niederschriften zu fertigen. Beschlüsse sind im Wortlaut aufzunehmen. Gefasste Beschlüsse sind im Wortlaut aufzunehmen. Gefasste Beschlüsse werden in den Vereinskästen schriftlich mitgeteilt.

§14 Kassenprüfung

Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr von mindestens 2 Mitgliedern des Kassenprüfungsausschuss geprüft. Die Kassenprüfer haben zu prüfen, ob die Einnahmen und Ausgaben des Vereins ordnungsgemäß nachgewiesen und gebucht sind. Sie haben dem Präsidium schriftlich zu berichten. Der Bericht ist auf der Mitgliederversammlung zu verlesen. Die Kassenprüfer beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Präsidiums.

§15 Kassentechnisches

1. Der Verein vereinnahmt sämtliche Beiträge, Spenden, Zuschüsse, Mieteinnahmen und Einnahmen aus Werbeverträgen.

2. Das Präsidium berät zu Beginn eines Geschäftsjahres, vor der ordentlichen Mitgliederversammlung, über den Haushalt. Die Mitglieder genehmigen den Haushalt.

§16 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung darf nur der Punkt „Auflösung des Vereins“ stehen.

2. Eine solche Mitgliederversammlung darf nur einberufen werden, wenn es das Präsidium mit einer Mehrheit von ¾ seiner Mitglieder beschlossen hat oder von 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.

3. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen. Sollte bei der ersten Versammlung weniger als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, so ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann mit einer Mehrheit von 4/5 anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist.

4. Bei einer Fusion mit einem anderen Sportverein sind die Vorschriften der Absätze 1-3 entsprechend anzuwenden.

5. Dieser Paragraph kann auf einer Mitgliederversammlung nur mit der Mehrheit von 4/5 der erschienenen Mitglieder geändert werden.

§17 Inkrafttreten

Diese, von der Mitgliederversammlung beschlossene Änderung der Urfassung, tritt mit Wirkung des Tages der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.